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Das Wachstumschancen-Gesetz

Eine E-Rechnung in myCorazon
Ermöglicht eine Entlastung in Höhe von 3,2 Milliarden Euro

Was ist das Wachstumschancengestz?

Es handelt sicht hierbei eher um eine Vielzahl mehrerer Gesetzesänderungen, durch die Unternehmen entlasten werden soll, aber beispielsweise auch die Einführung der E-Rechnung enthält.


Es wurde am 22.03.2024 vom Bundesrat beschlossen und soll die finanzielle Situation der deutschen Unternehmen aufgrund der vergangenen Krisen wie Corona, den Krieg in der Ukraine und der Inflation verbessern.


Die dort enthaltenen Maßnahmen und Änderungen möchten wir in dem folgenden Bereich näher beleuchten.


Wichtig ist jedoch zunächst, dass das Gesetz zwar erst innerhalb des Jahres 2024 beschlossen wurde, einige Änderungen jedoch rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind.



Die E-Rechnung wird Pflicht


Es ist bereits seit Jahren erlaubt, E-Rechnungen zu verwenden, jedoch beginnt Anfang 2025 die Übergangsphase zur Einführung der E-Rechnungspflicht für alle B2B-Geschäfte in Deutschland und endet spätestens im Jahr 2028.


Welche Regeln für dein Unternehmen gelten erfährst du übrigens in unserem Artikel "Für wen gilt die E-Rechnungspflicht?"



§ 7g EStG für Sonderabschreibungen


Die aktuelle Sonderabschreibung für Investitionskosten wurde von 20% auf 40% erhöht (für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellt bewegliche Wirschaftgüter).



Thesaurierungsbesteuerung


Bei der Thesaurierungsbesteuerung können Personengesellschaften (Gbr, OHG, etc.) die Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz in dem Unternehmen belassen.


Dabei wird nach § 34a (1) EStG der mögliche Betrag erhöht, sodass die Liquidität innerhalb des Unternehmens verbessert und das Wachstum gefördert wird.



Geschenke


Die Grenze für Geschenke an Geschäftspartner (nicht Mitarbeiter) wurde von 35€ auf 50€ erhöht (rückwirkend ab dem 01.01.2024).



Buchführungspflicht


Die Grenze des Gesamtumsatz von 600.000€ oder Gewinn von 60.000€ zur Pflicht für die Buchhaltung wurde ab dem 01.01.2024 auf 800.000€ bzw. 80.000€ erhöht.



§146a, Abs. 4 AO zur Elektronische Aufzeichnungspflicht


Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss dieses dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen.


Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstellen.



Grenze für Ist-Versteuerer


Die Grenze für Ist-Versteuerer ist von 600.000€ auf 800.000€ erhöht worden (rückwirkend ab dem 01.01.2024).



§ 18 (2) UStG zur Umsatzsteuervoranmeldung


Die Umsatzgrenze zur Befreiung der Umstatzsteuer-Voranmeldung wurde vib 1.000€ auf 2.000€ erhöht (gilt ab 2025).

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